Rechtsprechung
BGH, 14.11.1988 - II ZR 82/88 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Fristbestimmung zur Heilung eines nichtigen Hauptversammlungsbeschlusses - Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern einer Bank - Änderung einer Satzung für Aufsichtsratsmitglieder
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Eintragungspflichtiger Beschluss Dreijahresfrist nach § 242 Abs. 2 AktG, Klagefrist/Anfechtungsfrist, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Verzögerung der Klagezustellung, Zustellung demnächst, Zustellung der Klage bei Gesellschaft nach Ende der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG (1965) § 242 Abs. 2; ZPO § 270 Abs. 3
Heilung eines nichtigen Hauptversammlungsbeschlusses; Verlängerung der Frist durch Einreichung der Nichtigkeitsklage - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1989, 904
- NJW-RR 1989, 482 (Ls.)
- ZIP 1989, 163
- MDR 1989, 331
- BB 1989, 239
- DB 1989, 315
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.12.1986 - II ZR 18/86
Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; Bestellung von Ersatzmitgliedern; …
Auszug aus BGH, 14.11.1988 - II ZR 82/88
Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert es der Grundsatz der individuell gleichen Berechtigung und Verantwortung aller Aufsichtsratsmitglieder, daß nach der Satzung alle von den Anteilseignern gewählten Aufsichtsratsmitglieder die gleiche sichere Rechtsstellung haben, also nicht mit unterschiedlichen Mehrheiten abberufen werden können (BGHZ 99, 211, 216) [BGH 15.12.1986 - II ZR 18/86]. - BGH, 29.06.1987 - II ZR 242/86
Bestellung eines Aufsichtsrats-Ersatz-Mitglieds; Abänderung des gesetzlichen …
Auszug aus BGH, 14.11.1988 - II ZR 82/88
Die hierin liegende Verletzung des Grundsatzes der für alle Aufsichtsratsmitglieder gleichen Rechtsstellung führt nach § 241 Nr. 3 AktG zur Nichtigkeit des Beschlusses (vgl. Sen. Urt. v. 29. Juni 1987 - II ZR 242/86, WM 1987, 1070).
- BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91
Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils
Auch wenn damals ein Verstoß gegen die guten Sitten vorgelegen haben und die engen Voraussetzungen des § 241 Nr. 4 AktG erfüllt gewesen sein sollten (vgl. dazu SenUrt. BGHZ 101, 113, 116), könnten sich die Kläger schon mit Rücksicht auf § 242 Absatz 2 AktG (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift im GmbH-Recht vgl. SenUrt. v. 14. November 1988 - II ZR 82/88, ZIP 1989, 163, 164 = WM 1989, 58, 60) nicht auf die Nichtigkeit berufen. - OLG Düsseldorf, 05.04.2001 - 6 U 91/00
Rechtzeitige Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses
Der Fristablauf wirkt damit rechtsändernd (vgl. BGH NJW 1989, 904, 905).Diese Verlängerung soll indes nur verhindern, dass ein Beschluss infolge Fristablaufs während des Prozesses wirksam wird, bevor durch Urteil seine Nichtigkeit festgestellt werden kann (vgl. BGH NJW 1989, 904, 905).
Für ihre abweichende Auffassung können sich die Kläger weder auf die Rechtslage bei der Anfechtungsklage (…vgl. dazu Hüffer, § 246 AktG Rdnr. 22;… Geßler/Hüffer, § 246 AktG Rdnr. 35) noch auf die Rechtsprechung zu § 270 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH NJW 1989, 904, 905) berufen.
Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses unterliegt einer echten Klagefrist (§ 246 Abs. 1 AktG), die dem Anfechtungskläger Gelegenheit zur Vornahme von Prozesshandlungen geben soll und deren Versäumung ihn zwar materiellrechtlich mit seinen Anfechtungsgründen ausschließt, auf den rechtlichen Bestand des von Anfang an wirksamen Beschlusses jedoch keinen Einfluss hat (vgl. BGH NJW 1989, 904, 905).
- OLG München, 12.01.2017 - 23 U 1994/16
Versammlungsleitung und Stimmverbot bei Prokuraerteilung für einen Gesellschafter …
§ 167 ZPO findet Anwendung für die Wahrung der Klagefrist bei der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage (BGH NJW 1989, S. 904, 905 für die Anfechtungsklage im Aktienrecht). - OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01 Die Heilung etwaiger Einberufungsmängel konnte in allen diesen Fällen nur unter Inanspruchnahme der Rückwirkung nach § 270 Abs. 3 ZPO (vgl. dazu BGH NJW 1989, 904, 905), in der Sache 40 O 118/99/6 U 91/00 zusätzlich der - nach dem Urteil des Senats vom 5. April 2001 (6 U 91/00) allerdings nicht anwendbaren - Fristenregelung des § 193 BGB vermieden werden.
- OLG Düsseldorf, 18.07.2002 - 6 U 170/01 Die Anfechtungsfrist (§§ 246 Abs. 1 AktG) ist eingehalten, weil der letzte Tag der Monatsfrist (24. Juni 2000) auf einen Samstag fiel und die Klage am nächsten Werktag (26. Juni 2000) eingereicht (§ 193 BGB;… vgl. Hüffer, 4. Aufl., § 246 AktG Rdnr. 22) und nach unverzüglicher Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses "demnächst" zugestellt wurde (§ 270 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH NJW 1989, 904, 905).